Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
centomo erbringt Unterstützungsleistungen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei dem Kunden. Der Kunde und centomo vereinbaren zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zu folgenden allgemeinen Bedingungen zur Personalbeschaffung (Generierung von Kandidaten für zu besetzende Stelle/n des Kunden).
§ 1 Leistungen
(1) centomo wird potentiell geeignete Kandidaten für die zu besetzende Position suchen und nach einer Vorauswahl dem Kunden zur Kenntnis bringen. centomo führt vorqualifizierende Kandidaten-Interviews selbständig durch und informiert den Kunden über den Projektfortschritt.
(2) Nach Vorqualifizierung und Vorstellung verschiedener Kandidaten obliegt dem Kunden die alleinige und endgültige Entscheidung über die einzustellende Person.
(3) Vorstellungstermine des Kandidaten beim Kunden werden durch centomo koordiniert. Sämtliche Kosten hierfür, wie z.B. Kosten der Anreise, Übernachtung trägt der Kunde. centomo übernimmt auf Wunsch die hierfür notwendigen Arbeiten.
§ 2 Spezifikation
Die Vorqualifizierung und Auswahl von Kandidaten wird auf der Grundlage des vom Kunden vorab übermittelten umfassenden Stellenprofils durchgeführt.
§ 3 Honorar
(1) Das Honorar von centomo wird, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, in 3 gleichen Teilen fällig. Die erste Rate bei Beauftragung und Vertragsabschluß (Retainer) die zweite Rate bei der Präsentation der Kandidaten-CVs (Shortlist) die dritte Rate bei Arbeitsvertragsunterzeichnung des vermittelnden Kandidaten beim Unternehmen. Das Honorar bemisst sich nach einem Prozentsatz des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehaltes des vermittelten Kandidaten. Regelungen hierüber werden abhängig vom Einzelauftrag und den Anforderungen des Einzelfalles getroffen.
(2) Das tatsächliche, vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt ist für die Berechnung des Honorars ausschlaggebend. Bonusregelungen, Erfolgsprämien oder andere variable Gehaltsbestandteile sind in ihrer in Aussicht gestellten Höhe mit einzubeziehen
§ 4 Haftung / Gewährleistung
(1) Die Haftung von centomo für Schäden jedweder Art ist ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.
(2) Die entsprechend dem Stellenprofil ausgewählten Kandidaten, die dem Kunden vorgestellt werden, hat centomo nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsausübung ausgewählt. Die Faktoren der Marktsituation, die Stellenanforderungen sowie der persönlichen Qualifikation liegen außerhalb der von centomo beeinflussbaren Sphäre.
(3) centomo übernimmt auch keine Gewähr für die Eignung vorqualifizierter Stellenbewerber oder durch nicht zustande gekommene Besetzungen entstehende Schäden jeglicher Art. Die Entscheidung zur Einstellung einer bestimmten Person liegt ausschließlich beim Kunden. Hierfür besteht seitens centomo keine Einstandspflicht. Die Haftung für ein Auswahlverschulden ist ausgeschlossen.
§ 5 Loyalität
(1) Der Kunde verpflichtet sich, für den Zeitraum von 12 Monaten nach Übersendung eines Profils, mit diesem Kandidaten weder direkt noch indirekt ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder ihn als freien Mitarbeiter zu beschäftigen, es sei denn auf der Grundlage eines Vertrages mit centomo oder deren ausdrücklicher Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden der Kandidat nachweislich vor Bekanntgabe durch centomo auf Grund vorheriger Bewerbung oder Vorstellung durch andere Vermittler für diese spezifische Position bekannt war. Hierauf hat der Kunde unverzüglich nach Übersendung des Profils, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, hinzuweisen. Anderenfalls ist der Einwand ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs.1 hat der Kunde an centomo eine Vertragsstrafe von € 20.000,00; maximal jedoch die in der ursprünglichen Beauftragung festgeschriebene prozentuale Vermittlungsprovision des Bruttojahresgehaltes des beschäftigten Kandidaten, zu bezahlen.
§ 6 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Abänderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Die Vertragsbeziehung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist, soweit rechtlich zulässig, Sindelfingen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, durch welche der beabsichtigte Zweck soweit wie möglich in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann; Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

